d. Mit der Baugesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. wird nur die Erhaltung der traditionellen Streusiedlungsstruktur, nicht aber eine weitere Verstärkung, angestrebt. Zudem schöpft der Kanton den vom Bund ermöglichten Spielraum nicht aus, sondern lässt im Streusiedlungsgebiet die Änderung der Nutzung nur zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV, nicht jedoch zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV, zu (vgl. Richtplanbericht: http://www.ai.ch/dl.php/de/0cqq9gqb5hp/Richtplanbericht.pdf).