Der Richtplan wurde in Folge auch vom Bundesrat am 25. Juni 2003 gemäss Art. 11 RPG genehmigt (StK act. 29). Damit erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführer, dass sich das Streusiedlungsgebiet über das ganze Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. ausdehne, als nicht richtig.