c. Der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtigt mit seiner Baugesetzgebung, den Bestand der in seinem Gebiet uralten Streusiedlungsform langfristig zu erhalten. Dazu hat er gewisse Gebiete ausserhalb der Bauzone im Richtplan als Streusiedlungsgebiete definiert. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat in seinem Prüfungsbericht vom 14. Mai 2003 zum heute rechtskräftigen Richtplan die festgelegte flächenmässige Ausdehnung des Streusiedlungsgebiets als zulässig erachtet (http://www.are.admin.ch/themen/raumplanung/00234/00363/00389/index.html?lang=de, S.8).