Da die Umnutzungsmöglichkeiten nur in besonders bezeichneten Gebieten gegeben sind, erscheint es gerechtfertigt, hier nicht hinter das zurück zu gehen, was nach bisherigem Recht zulässig war, nämlich via kantonales Recht Bauten dem bisherigen Zweck und Umfang entsprechend wieder aufzubauen. Dies umso mehr, als die Einflussmöglichkeiten des Bundes dank des Richtplanerfordernisses besser sind, als im Anwendungsbereich von Art. 24d