b. Bei Streusiedlungsgebieten gemäss Art. 39 Abs. 1 RPV handelt es sich nicht um irgendwelche Gebiete mit irgendwelchen verstreuten Bauten, sondern um historisch gewachsene Dauersiedlungsgebiete mit traditioneller Streubauweise, in denen die Dauerbesiedlung heute im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll. Da die Umnutzungsmöglichkeiten nur in besonders bezeichneten Gebieten gegeben sind, erscheint es gerechtfertigt, hier nicht hinter das zurück zu gehen, was nach bisherigem Recht zulässig war, nämlich via kantonales Recht Bauten dem bisherigen Zweck und Umfang entsprechend wieder aufzubauen.