Die Erhaltung einer hinreichenden Dauerbesiedlung ist somit auch nach geltendem Raumplanungsrecht ein wichtiges Anliegen (vgl. KARLEN, a.a.O., S. 291 ff.; IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, Zürich 2006, S. 150 ff.). 18