4. a. Das heute geltende Raumplanungsrecht folgt trotz des gewandelten äusseren Erscheinungsbilds in materieller Hinsicht der gleichen raumplanungsrechtlichen Konzeption wie die alte Ordnung. Art. 24 Abs. 2 aRPG, welcher bis zum 31. August 2000 zur Anwendung gelangte, räumte den Kantonen zusätzlich die Kompetenz ein, über das kantonale Recht zu gestatten, Bauten dem bisherigen Zweck und Umfang entsprechend wieder aufzubauen, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung wie die Erhaltung einer hinreichenden Dauerbesiedlung, z.B. in Abwanderungsgebieten, dies erforderten (vgl. Botschaft, BBl 1978 I 1028 f.).