Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen B 2006/94 vom 14. September 2006). Sind diese Bauten nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet, sollen sie auch nicht mehr erneuert werden, ausser eben zu landwirtschaftlichen Wohnzwecken, ist doch die Landwirtschaftszone im Grundsatz nur für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung reserviert. Art. 39 RPV hingegen räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, Gebiete ausserhalb der Bauzone gerade zum Zweck der dauernden Besiedlung dem Streusiedlungsgebiet zuzuweisen und darin Bauten zuzulassen, wenn sie ganzjährig bewohnt werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit Erlass von Art.