RPV regelt nämlich, dass landwirtschaftliche Bauten trotz fehlender Zonenkonformität auch zu landwirtschaftsfremder Wohnnutzung ausnahmsweise zugelassen werden können. Das Ziel dieser Regelung besteht in der sinnvollen und möglichst raum- und landschaftsverträgliche Weiterverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Wohnbauten, um deren Leerstehen zu vermeiden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen B 2006/94 vom 14. September 2006).