den kantonalen Richtplan festgelegten Streusiedlungsgebiet ersetzt, ein Nachweis der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG sei im konkreten Fall nicht erforderlich und es handle sich im Grund um eigenständige, an Richtplanfestsetzungen geknüpfte Ausnahmetatbestände und nicht um eine Verdeutlichung von Art. 24 RPG (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN (HRSG.), a.a.O., Art. 24, N 14). Art. 39 RPV weist demnach sowohl eine planungsrechtliche Komponente (Notwendigkeit der Zonenfestlegung via Richtplan) als auch eine bewilligungsrechtliche Komponente (ganzjähriges Bewohnen als Voraussetzung der Standortgebundenheit) auf.