3. Gerichte 2.1 Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes im Gebiet mit traditioneller Streubauweise I. 1. X beabsichtigt, sein Doppeleinfamilienhaus abzubrechen und wieder aufzubauen. Dieses steht in der Landwirtschaftszone und im Gebiet mit traditioneller Streubauweise im Sinne von Art. 39 Abs. 1 RPV. Das Haus diente noch nach 1972 landwirtschaftlichen Zwecken. Zwischenzeitlich ist der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden. Der Neubau soll weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau oder entsprechenden Wohnzwecken dienen, weshalb er nicht zonenkonform ist.