Die 10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht unbestrittenermassen zugunsten von X. Dem steht jedoch gegenüber, dass er bereits als Jugendlicher mit 13 Jahren straffällig geworden ist und seither regelmässig delinquierte. Auch ist davon auszugehen, dass er sehr schlecht in der Schweiz integriert ist. Da er am 27. April 2011 volljährig geworden ist, ist es ihm zumutbar, die Schweiz zu verlassen und nach Mazedonien zurückzukehren. Aus den Akten des Ausländeramtes geht zudem hervor, dass er in Mazedonien Verwandte hat, bei denen er unterkommen kann.