5. Im Hinblick auf einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung neben den öffentlichen Interessen auch jene des betroffenen Ausländers am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration.