(vgl. dazu Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel, 2009, N.8.29 zu § 8). 4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent mehrfach und wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet hat. Die Summe dieser Verstösse wiegt schwer und ist mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vereinbar. Zu Ungunsten des Rekurrenten spricht zudem der Umstand, dass die von ihm begangenen Delikte im Verlaufe der Zeit immer schwerer geworden sind.