80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) unter anderem insbesondere vor bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (lit. b). Laut Abs. 2 des gleichen Artikels liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.