Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG liegt laut Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) unter anderem insbesondere vor bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (lit.