Gemäss Art. 62 lit. c AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem genannten Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Aufgrund von Art. 33 Abs. 3 AuG sind die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG auch für die Beurteilung der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen massgebend (vgl. dazu Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N.14 zu Art. 62).