Stützmauern und Böschungen sind in Hanglagen unentbehrlich, weshalb deren Erstellung gemäss Art. 32 der Bauverordnung vom 17. März 1986 (BauV) grundsätzlich zulässig sind. Laut Art. 8 Abs. 1 des Quartierplanreglements haben sich diese allerdings möglichst harmonisch dem gewachsenen Terrain, also dem ursprünglichen Geländeverlauf anzupassen. Vorliegend kann nicht von einer entsprechend gestalteten und dem natürlichen Geländeverlauf angepassten Terrain- und Umgebungsgestaltung gesprochen werden. Die geplanten Terrassierungen und Stützmauern stehen zum gewachsenen Terrain in keinem harmonischen Verhältnis.