Ob ein Bauprojekt den Anforderungen der erwähnten Vorschriften entspricht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Der rechtsanwenden Behörde bleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraumes wird unter anderem durch die vorbestehende Bauweise begrenzt (vgl. dazu Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, N. 28 und 31). Bauten und Anlagen fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn sie das Gesamtbild nicht nachteilig verändern. (…)