Quartierplanreglements denn auch vor, dass Bauten und Anlagen, insbesondere bezüglich Massstab, architektonischem Ausdruck, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung, in sich und untereinander zu genügen und eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild zu erzielen haben. Ausserdem ist der Abstimmung auf die ortstypischen Bauten ausreichende Beachtung zu schenken. Im Weiteren schreibt Art. 8 Abs. 1 des Quartierplanreglements vor, dass Geländeveränderungen und Stützbauwerke dem gewachsenen Terrain möglichst harmonisch anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken sind.