Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Ortsund Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese grundsätzlichen Vorschriften werden im vorliegenden Fall durch das Quartierplanreglement verschärft. Laut Art. 3 des Quartierplanreglements bezweckt der Quartierplan die Erstellung einer gut in das Orts- und Landschaftsbild eingepassten Überbauung.