Die Bezirksbehörde hat dabei übersehen, dass das Bau- und Umweltdepartement im Gesamtentscheid in eigener Zuständigkeit und abschliessend beurteilt, ob ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zonenkonform ist oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Da die Bezirksbehörde für Umbauten von bestandesgeschützten Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht zuständig ist, kommt der vom Rekurrenten angefochtenen Auflage des Anbringens von Fenstersprossen in der Baubewilligung keine Rechtswirkung zu. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die angefochtene Auflage ist aus der Baubewilligung zu streichen. (…)