4.3. Die im Rahmen des Vollzugs der Baugesetzgebung und der örtlichen Baupolizei für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Bezirksbehörde hat in ihren baupolizeilichen Bedingungen vom Baugesuchsteller verlangt, die geplanten neuen Fenster und die Balkontüre mit Sprossen zu unterteilen, um das Bauprojekt an die umliegenden Häuser anzupassen. Die Bezirksbehörde hat dabei übersehen, dass das Bau- und Umweltdepartement im Gesamtentscheid in eigener Zuständigkeit und abschliessend beurteilt, ob ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zonenkonform ist oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.