henden Hauses mit der Sanierung in der Hauptsache wesensgleich bleibt. Der Entscheid wurde der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde weitergeleitet, welche ihn gemeinsam mit dem eigenen baupolizeilichen Entscheid dem Baugesuchsteller zu eröffnen hat (Art. 70a Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986; BauV).