Allein das Bau- und Umweltdepartement ist demgemäss für die Beurteilung der Frage zuständig, ob die vorgesehene Sanierung des strittigen Wohnhauses den wichtigen Anliegen der Raumplanung Rechnung trägt. Er hat zu prüfen, ob die Identität des Wohnhauses einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.