In Gebieten ausserhalb der Bauzonen ist nämlich gestützt auf Art. 2 Abs. 8 BauG einzig das Bau- und Umweltdepartement für die Bewilligungserteilung zuständig. In Art. 63 Abs. 2 BauG wird folgerichtig festgelegt, dass alle zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine raumplanerische Bewilligung des Bau- und Umweltdepartements im Sinne von Art. 24 ff. RPG erfordern. Zu diesen raumplanerischen Bewilligungen zählt auch die Bewilligung der Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG.