4.1. Laut Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass eine einzige kantonale Behörde diese wichtige Frage zu beantworten hat. Dasselbe ergibt sich auch aus der generellen Zuständigkeitsregelung von Art. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). In Gebieten ausserhalb der Bauzonen ist nämlich gestützt auf Art. 2 Abs. 8 BauG einzig das Bau- und Umweltdepartement für die Bewilligungserteilung zuständig.