Nach Art. 24c Abs. 2 RPG sind Änderungen und Erneuerungen von in ihrem Bestand geschützten zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzonen dann zugelassen, wenn sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sind. Diese Vorschrift wird in Art. 42 Abs. 1 RPV präzisiert. Demnach sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, dann zulässig, wenn die Identität der Baute oder der Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Ob dies erfüllt ist, ist nach Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.