che Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten als "seinerzeit" erstellte Bauten und Anlagen in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli 1972, das heisst vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung errichtet wurden. Mit diesem Gesetz wurde nämlich erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen (vgl. dazu Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 4 zu Art. 24c und dort aufgeführte Gerichtsentscheide).