Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden aufgrund von Art. 24c Abs. 1 RPG in ihrem Bestand geschützt. Solche Bauten und Anlagen können nach Abs. 2 des gleichen Artikels mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Laut Art. 41 RPV ist Art.