2. Das vom Bauvorhaben betroffene Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone und dient nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produktiven Gartenbau nötig sind. Da das Wohnhaus weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem Gartenbau dient, ist das Wohnhaus nicht zonenkonform. Auch daran vorgenommene Massnahmen können demgemäss nicht zonenkonform sein.