1.5. Umfang der Bewilligungszuständigkeit für Bauten ausserhalb der Bauzonen Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Art. 24c RPG: Über die Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement als einzige Behörde und ausschliesslich. Der raumplanerische Entscheid beurteilt auch die Einpassung der vorgesehenen Änderung in die Umgebung abschliessend. Die örtliche Baubewilligungsbehörde kann keine zusätzlichen Gestaltungsauflagen in die Baubewilligung nehmen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)