Aufgrund des Gesagten wird mit der heutigen Parkierungspraxis im fraglichen Strassenabschnitt weder der Verkehrsfluss noch die Verkehrssicherheit erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Der bisherige Winterdienst war in vielen Fällen möglich. Zudem kann die Sicherung des Winterdienstes mit weniger einschneidenden Mitteln als einem generellen Parkverbot angegangen werden. Diese Umstände lassen das verfügte Parkierungsverbot als nicht zwingend erforderlich erscheinen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 113 vom 18. Januar 2011