4.2. Für die Beurteilung der Frage, ob das im Streite liegende Parkierungsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist der Umstand massgebend, dass es sich bei der Strasse nicht um eine stark frequentierte Durchgangsstrasse, sondern um eine kurze Sackgasse handelt, die lediglich der Erschliessung ein paar weniger Wohnbauten und teilweise des Werkareals der Firma A dient. Sie wird deshalb auch nicht rege von Motorfahrzeugen benutzt. Da sie gradlinig verläuft, ist sie übersichtlich. Ihre Ausbaubreite von 5 m lässt das Abstellen von Motorfahrzeugen grundsätzlich zu.