4.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der fraglichen Strasse zum einen um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung und zum anderen um eine rund 5 m breite Sackgasse, die als Zufahrt zu Wohnbauten und zum Werkgelände der Firma A dient. Sie wird auch von grösseren Fahrzeugen wie Lastwagen oder Lieferwagen benutzt. Ausserdem wird sie von den Anstössern als Abstellfläche für ihre Motorfahrzeuge verwendet. Da die Motorfahrzeuge in der Regel für längere Zeit abgestellt bleiben, muss entgegen der Auffassung der Rekurrentin von einer Dauerparkierung ausgegangen werden.