Laut Art. 10 und Art. 11 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG) kann der gewöhnliche und gesteigerte Gemeingebrauch von Strassen durch den Eigentümer im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Die Beschränkung sowohl des schlichten als auch des gesteigerten Gemeingebrauchs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und eines geordneten Verkehrsablaufs erforderlich ist.