3.3. Zum gleichen Schluss führt auch die Betrachtung dieser Problematik unter dem Blickwinkel des Instituts des Gemeingebrauchs und des gesteigerten Gemeingebrauchs. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt kurzfristiges Parkieren auf öffentlichem Grund schlichten oder gewöhnlichen Gemeingebrauch, länger dauerndes Parkieren gesteigerten Gemeingebrauch dar (vgl. dazu Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund, in: AJP 1994, S. 183; BGE 122 I 279 ff. und dort aufgeführte Literatur). Laut Art. 10 und Art.