ternehmen noch einem Grundeigentümer ein Anspruch zu, auf öffentlichem Grund oder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Fahrzeuge parkieren zu können. Insbesondere ist es nicht Sache des Gemeinwesens und der Öffentlichkeit, für private Fabrikationsstätten, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte etc. in unmittelbarer Nähe Strassenflächen für längerfristiges Parkieren von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen.