Dies ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände abzuklären. Immerhin ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch, etwa aus der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit oder gar der persönlichen Freiheit, auf Beibehaltung einer bestimmten Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung besteht (vgl. dazu Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Auflage, Bern 2002, N. 86 f.). Grundsätzlich steht demnach weder einem Un- 8