3.2. Nimmt das Gemeinwesen eine Beschränkung des bisherigen Parkraums vor, hat es sich an die in Art. 3 Abs. 4 SVG angeführten Gründe zu halten. Da bei der Anwendung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG ein erheblicher Gestaltungsspielraum offen steht, muss das verfolgte Ziel durch öffentliche Interessen gedeckt sein, die über das entgegenstehende private Interesse an einer möglichst liberalen Fahr- und Parkordnung überwiegt oder doch von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände abzuklären.