Die im Allgemeinen gültigen Regeln über das Parkieren sind vor allem in Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 19, Art. 20 und Art. 41 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) enthalten. Von diesen generellen Regeln abzuweichen sind die Kantone befugt, wenn die Bedingungen von Art. 3 Abs. 4 SVG erfüllt sind.