Andere Beschränkungen oder Anordnungen, so genannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Zu den in Art. 3 Abs. 4 SVG angesprochenen Beschränkungen oder Anordnungen gehören auch solche über den ruhenden Verkehr, also über das Parkieren.