Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Andere Beschränkungen oder Anordnungen, so genannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.