Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen, welche den öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zuzuordnen sind, Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Im Kanton Appenzell I.Rh. wurde diese Befugnis gestützt auf Art. 1 Abs. 1 EG SVG dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement übertragen.