Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die angestrebte Verbesserung der strassenmässigen Erschliessung von Liegenschaften entweder aufgrund der Strassengesetzgebung oder aber mit privatrechtlichen Instituten wie der Gründung einer Weggemeinschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu bewerkstelligen ist. Die Gründung einer einfachen Gesellschaft kann jedoch weder von der Standeskommission noch vom Bezirksrat eingeleitet und zwangsweise durchgesetzt werden, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. (…)