2.5. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen weder zur Gründung einer Flurgenossenschaft noch zum Einbezug der rekurrentischen Parzelle in den Flurgenossenschaftskreis gegeben, was zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses des Bezirksrates führen muss. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die angestrebte Verbesserung der strassenmässigen Erschliessung von Liegenschaften entweder aufgrund der Strassengesetzgebung oder aber mit privatrechtlichen Instituten wie der Gründung einer Weggemeinschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemäss Art.