Da der Kanton Appenzell I.Rh. von der Ermächtigung nach Art. 703 Abs. 3 ZGB, wonach die Bodenverbesserungsvorschriften auch auf Baugebiete ausgedehnt werden können, keinen Gebrauch gemacht hat, können die in der Wohnzone W2 gelegenen und somit auch die der Rekurrentin gehörende Parzelle nicht Gegenstand einer Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB sein, und zwar selbst dann nicht, wenn für die übrigen sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstücke ein hinreichendes landwirtschaftliches Interesse bejaht werden müsste. Der Einbezug der rekurrentischen Parzelle ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.