Die vorgesehene Sanierung des Weges, welcher übrigens nicht ausgemarcht ist und sich in privatem Eigentum befindet, dient in erster Linie den nicht landwirtschaftlich und für gewöhnliche Wohnzwecke genutzten Grundstücken. Weder eine Staubfreimachung noch eine Befestigung der Strassenoberfläche führt zu einer spürbaren Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Ein hinreichendes landwirtschaftliches Interesse ist somit nicht gegeben (vgl. dazu BGE 99 Ib 331 E. 7b). Ein solches ist im Gesuch denn auch nicht geltend gemacht worden.