O., N. 4 zu Art. 703). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Rücksicht darauf, dass mit dem Zwangsbeitritt gemäss Art. 703 Abs. 1 ZGB in das Eigentum des Einzelnen eingegriffen wird, bei der Beurteilung, ob eine Bodenverbesserungsmassnahme im landwirtschaftlichen Interesse liegt, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu BGE 99 Ib 331 E. 7. a.). 6