2.3. Bei den Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB handelt es sich um gemeinschaftlich ausgeführte Massnahmen oder gemeinsam erstellte Werke und Anlagen mit dem hauptsächlichen Zweck, in einem bestimmten Gebiet direkt oder indirekt die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und dessen Bewirtschaftung zu erleichtern. Derartige Massnahmen sind gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann Bodenverbesserungen gemäss Art. 703 Abs. 1 ZGB, wenn sie der Landwirtschaft dienen (vgl. dazu Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, das Sachenrecht, Zürich 1977, N. 1 zu Art. 703;